Schule für Ergotherapie „Regine Hildebrandt“

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Satzung des Trägervereins

der Schule für Ergotherapie "Regine Hildebrandt" (April 2022)

I. NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS

§ 1

Der Verein trägt den Namen
Trägerverein der Schule für Ergotherapie "Regine Hildebrandt".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e. V.

§ 2

Der Verein hat seinen Sitz in 16278 Angermünde

§ 3

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

2. Seine Zwecke liegen in der Förderung rehabilitativer Ansätze in der gesundheitlichen Versorgung und Betreuung kranker und behinderter Mitbürger im Land Brandenburg durch Weiterverbreitung von qualifizierten ergotherapeutischen Kenntnissen und Fähigkeiten. Unterschiedlichsten Gruppen von Kranken und Behinderten soll die jeweils individuell angemessene ergotherapeutische Hilfestellung zugute kommen.

3. Dieses kann insbesondere geschehen durch:

  • den Aufbau und Betrieb einer Schule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie)
  • die Durchführung von berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (Ergotherapeuten) und
  • die Durchführung von Fort- und Weiterbildungen anderer Berufsgruppen, die im rehabilitativen Bereich arbeiten.

Der Verein verfolgt in praktischer Bestätigung seiner Ziele ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 4

1. Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt und den Willen hat, die Arbeit des Vereins zu fördern. Der Aufnahmeantrag ist an ein Mitglied des Vorstandes zu richten. Der Vorstand entscheidet in seiner nächsten Sitzung über die Aufnahme.

2. Juristische und natürliche Personen können auf Beschluss des Vorstandes als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Auf Vorschlag bzw. Beschluss des Vorstandes können in den Verein Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Diesen steht mit beratender Stimme die Teilnahme an Beratungen des Trägervereins offen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Austritt, der dem Vorstand mit einer 12monatigen Frist schriftlich zum Ende des Jahres (§ 15) erklärt werden muss
  2. durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Er wird vom Vorstand beschlossen und ist schriftlich mit Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung durch eingeschriebenen Brief beim Vorsitzenden Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Sofern bei Mitgliedern vergleichbare Ausbildungsstätten bestehen, sind diese verpflichtet, ihre Ausbildung in Brandenburg in Absprache mit dem Verein zu betreiben.

III. BEITRÄGE

§ 5

Alle Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

IV. ORGANE DES VEREINS

§ 6

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den organschaftlichen Vertretern der juristischen Mitglieder und den natürlichen Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand, bestehend aus

einem Vorsitzenden,einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister bilden zugleich auch den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (geschäftsführender Vorstand). Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein jeweils zu zweit gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der geschäftsführende Vorstand regelt die administrativen Angelegenheiten des Schulbetriebs, die in der Gründungsversammlung vorgegeben wurden oder in den Mitgliederversammlungen beschlossen werden.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Wahlperiode aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die für den Rest der Wahlperiode einen Nachfolger wählt.

5. An allen Sitzungen nimmt auf Wunsch des Vorstandes ein Mitglied der Schulleitung in beratender Funktion teil.

§ 8

1. Der geschäftsführende Vorstand ist für den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung verantwortlich.

2. In der nach Schluss des Rechnungsjahres einzuberufenden ordentlichen Mitgliederversammlung hat der geschäftsführende Vorstand den Geschäftsbericht zu erstatten und die Jahresrechnung vorzulegen.

3. Mit der Prüfung des Jahresabschlusses ist vom Vorstand ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer zu beauftragen. Die Mitgliederversammlung wird über das Ergebnis der Prüfung informiert.

§ 9

1. In der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied eine Stimme zu. Von juristischen Personen muss durch Vollmacht jeweils eine Person für die Ausübung des Stimmrechtes benannt werden.

Fördernde Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Rederecht, aber kein Stimmrecht.

2. Die Vereinsmitglieder haben keinerlei Anspruch auf Mittel bzw. Erträge aus dem Vereinsvermögen. Auch dürfen ihnen keinerlei Vermögensvorteile zugestanden werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Notwendige Aufwendungen werden nach Rechnungslegung erstattet.

§ 10

1. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand spätestens 14 Tage vorher durch schriftliche Benachrichtigung der einzelnen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 17, 2.).

2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 16, 1. und § 17, 2.).

§ 11

1. Jährlich findet nach Abschluss eines Rechnungsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese beschließt über den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung, die vom Schatzmeister für das verflossene Rechnungsjahr erstellt wird. Der Rechnungsprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Bericht über die geprüfte Jahresrechnung des Vereins und beantragt die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

2. Nach Ablauf der Wahlperiode ist in einer gemäß § 10, 1. einzuberufenden Mitgliederversammlung der neue Vorstand zu wählen. Bis zur Neuwahl übt der bisherige Vorstand kommissarisch die Amtsgeschäfte aus. Jedes Vorstandsmitglied des Vereins muss in geheimen und gesonderten Wahlgängen gewählt werden.

3. Der Vorstand kann nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Antrag vorliegt, der von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterschrieben sein muss. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Antrages muss die außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

§ 12

Die Mitgliederversammlung hat das Recht, den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Mitglieder vor Ablauf seiner / ihrer der Amtsperiode abzuwählen. Die Abwahl des gesamten Vorstandes ist nur gültig, wenn unverzüglich für eine volle Wahlperiode ein neuer Vorstand gemäß § 7, 1. gewählt wird. Bezüglich der Neuwahl einzelner Mitglieder gilt die Regelung des § 7, 5..

§ 13

Der Mitgliederversammlung obliegt die Entscheidung über den Haushaltsplan, dessen Entwurf vom Vorstand aufzustellen ist.

§ 14

1. Bei Mitgliederversammlungen, in denen der Vorstand gewählt wird, wählt die Versammlung mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Kandidiert der Versammlungsleiter seinerseits für den Vorstand, so tritt er während des Wahlgangs von seiner Funktion als Versammlungsleiter zurück.

2. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende des Vorstandes, ersatzweise einer der Stellvertreter.

3. Alle Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes / Protokollant/in oder der Schulleitung, sofern er/sie Mitglied im Trägerverein ist, zu unterzeichnen und bei den Akten des Vereins aufzubewahren. Die Beschlussniederschrift ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.

V. GESCHÄFTSJAHR

§ 15

Das Geschäfts- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr

VI. ÄNDERUNG DER SATZUNG

§ 16

1. Für eine Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

2. Eine Änderung des Vereinszwecks oder eine anderweitige Verwendung des Vereinsvermögens darf nur im Rahmen der im § 17 und § 18 des Steueranpassungsgesetzes angegebenen gemeinnützigen Zwecken erfolgen.

3. Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins oder eine anderweitige Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

4. Die Satzungsänderungen müssen in das Vereinsregister eingetragen werden.

VII. AUFLÖSUNG DES VEREINS

§ 17

1. Eine Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen und nur wirksam werden mit dem Ende des zuletzt begonnenen Ausbildungsganges.

2. In dieser Versammlung, die mit einer Frist von 3 Wochen einzuberufen ist, müssen 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Frist einberufen werden, die sodann beschlussfähig ist.

§ 18

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.

Angermünde, 01.04.2022

 

 

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  • Mitglied im Verband deutscher Ergotherapieschulen (VDES)
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  • Seit Mai 2012 kooperieren wir mit der Hamburger Fern-Hochschule.
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